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2010-02-10

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Deutschland | Immobilien: Recht /Steuern

Maklervertragsabschluss durch Schweigen auf eine E-Mail mit Vertragsangebot

Deutschland: Das OLG Düsseldorf hat in einer vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung vom 26.03.09 - Az.: I-7 U 28/08 - entschieden, dass ein Maklervertrag mit entsprechender Provisionsverpflichtung auch konkludent dadurch geschlossen werden kann, dass der Empfänger auf eine ihm zugesandte E-Mail mit einem entsprechenden Vertragsangebot nicht reagiert.

Dem beklagten Maklerkunden sind unstreitig sowohl das Maklerexposé als auch zwei Besichtigungstermins-Bestätigungen auf seinem E-Mail-Account zugesandt worden. Wenn er meint, von diesem Exposé keine Kenntnis erlangt und deshalb nicht konkludent einen Maklervertrag geschlossen zu haben, weil er seine E-Mail-Adresse "nicht wirklich genutzt" und die Mails deshalb nicht geöffnet und nicht gelesen hat, kann er sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, so das OLG Düsseldorf.

Grundsätzlich verbleibt es zwar dabei, so das OLG Düsseldorf im Weiteren, dass man den Zugang von E-Mails mit Nichtwissen bestreiten kann. Ansonsten würde der Teilnehmer am E-Mail-Verkehr schlechter gestellt als der Teilnehmer am Fax- oder Postverkehr, obwohl doch gerade bei E-Mail-Verkehr offenkundig die realistische Möglichkeit besteht, dass übliche Spamfilter aufgrund ungeeigneter technischer Auswahlkriterien Mails fälschlich Spam zuordnen und deshalb gelöscht werden.

Dessen ungeachtet sei vorliegend aber gleichwohl vom konkludenten Abschluss eines Maklervertrags in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers auszugehen. Wer einem Makler seine E-Mail-Adresse nennt, muss heutzutage damit rechnen, dass diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger ist, auch für die Übersendung von Exposés und andere Mitteilungen genutzt wird. Wenn der beklagte Kunde dann, vielleicht um sich „gutgläubig zu halten, seinen E-Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft, also nicht liest, kommt dies einer Zugangsvereitelung gleich. Eine solche führt dazu, dass der Zugang fingiert wird.

Aus der Sicht eines Dritten (des Hauseigentümers) muss dies so aussehen, dass der beklagte Kunde in Kenntnis des Provisionsverlangens auf der Website und des mitversandten Exposés 2 Besichtigungstermine für das streitige Haus mit dem Makler vereinbart hat, die der Beklagte dann jeweils ohne Vorankündigung platzen ließ. Damit sei konkludent ein Maklervertrag geschlossen worden und bei Erfüllung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung des § 652 Abs. 1 BGB auch von einer Provisionspflicht auszugehen. Dass der Beklagte das nachgewiesene Haus erworben hat, war nicht streitig. Hieraus folgt die Provisionszahlungspflicht.

Der Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung zuzustimmen. Wer im Rechtsverkehr mit einer E-Mail-Adresse auftritt, muss sich den Zugang von E-Mails auch dann zurechnen lassen, wenn er sie tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hat oder nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Dies fällt ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich.

Prof. Dr. Stephan Kippes für IVD Süd - 2010-02-10

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