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2010-01-21

Mitteilung übermittelt durch Hypo Real Estate Holding. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

Deutschland | Bank, Unternehmen

HRE stellt Antrag auf Übertragung von Vermögensgegenständen

München: * Nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche und weitere Bilanzpositionen sollen übertragen werden * Übertragung erlaubt Restrukturierung der Bilanz, Konzentration auf Kerngeschäft und Reduktion des Kapitalbedarfs

Die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) hat am Donnerstag in Abstimmung mit dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) bei der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA) einen Antrag auf Errichtung einer Abwicklungsanstalt zum wertschonenden Abbau von Vermögensgegenständen gestellt. Auf diese Abwicklungsanstalt will der HREKonzern Geschäftsbereiche, die für die Neuausrichtung des Unternehmens nicht strategienotwendig sind, und weitere Bilanzpositionen übertragen. Die Übertragung soll im zweiten Halbjahr 2010 nach Genehmigung aller erforderlichen Institutionen und Organe erfolgen und Vermögenswerte bis zu 210 Mrd. Euro umfassen.

Durch diese Transaktion kann sich die Kernbank Deutsche Pfandbriefbank AG weiter auf das nachhaltige und zukunftsträchtige Kerngeschäft konzentrieren. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Kreditversorgung der Immobilienwirtschaft und des öffentlichen Sektors. Kredite, die nicht mehr im strategischen Fokus der Kernbank stehen, können so auch im Interesse der Kunden wertschonend weitergeführt werden. Außerdem soll durch die Übertragung der weitere Kapitalbedarf der Deutsche Pfandbriefbank AG sinken und die Gesellschaft schneller reprivatisierungsfähig gemacht werden.

Es wird erwogen, insbesondere Teile der Staatsfinanzierungs- und Immobilienfinanzierungsportfolien der DEPFA BANK plc und der Deutsche Pfandbriefbank AG zu übertragen. Das Staatsfinanzierungsportfolio enthält Aktiva öffentlicher oder dem öffentlichen Sektor nahe stehender Schuldner mit hoher Kreditqualität, aber derzeit niedrigerer Marktbewertung. Teile des Immobilienfinanzierungsportfolios werden von dem derzeit schwierigen Umfeld in diesem Segment belastet.

Zusätzlich könnten Vermögenswerte anderer Konzerngesellschaften, insbesondere der DEPFA ACS Bank (Dublin), der Hypo Pfandbriefbank International (Luxemburg) und der Hypo Public Finance Bank (Dublin) übergehen. Hinzukommen könnten ferner strukturierte Produkte und Handelspositionen, die mit erhöhten Ausfallrisiken behaftet sind und, sofern geboten, entsprechend wertberichtigt wurden bzw. in das Handelsergebnis eingeflossen sind.

Außerdem könnten Derivatepositionen, die vor allem Absicherungsgeschäfte darstellen und sowohl Aktiv- wie auch Passivpositionen absichern, auf die Abwicklungsanstalt übertragen werden.

Es wird diskutiert, neben Aktiva auch ausgewählte Refinanzierungsmittel auf die Abwicklungsanstalt zu übertragen. Eine Übertragung von unbesicherten Refinanzierungen bzw. Pfandbriefen oder anderen Covered Bonds von Konzerngesellschaften zur Refinanzierung ist nicht vorgesehen.

Die tatsächlich zu übertragenden Portfolien, Passiva und Derivate, der Übertragungsweg sowie die genaue Ausgestaltung der Abwicklungsanstalt werden noch mit der FMSA festgelegt. Das Konzept sieht vor, dass die Konzerngesellschaften die Portfolien betreuen und weitere Dienstleistungen für die Abwicklungsanstalt erbringen. Es ist vorgesehen, diese Punkte bis Mitte 2010 zu entscheiden. Parallel sollen die erforderliche IT-Infrastruktur und Separierung der Prozesse etabliert werden.

Der Vorstandsvorsitzende Dr. Axel Wieandt sagte: „Die Errichtung einer Abwicklungsanstalt ist ein wichtiger Schritt für die Neuausrichtung des Konzerns: Wir stärken die pbb Deutsche Pfandbriefbank als strategische Kernbank, die von nicht-strategischen oder problembehafteten Assets entlastet wird, und erreichen ine signifikante Reduzierung der Bilanzsumme.“

Die Errichtung von Abwicklungsanstalten ist im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) geregelt, der Antrag auf Errichtung wird nach § 8a FMStFG gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Errichtung der Abwicklungsanstalt besteht nicht. Ob und inwieweit der Antrag positiv beschieden wird, steht vielmehr im Ermessen der FMSA. Die Übertragung der Vermögenswerte bedarf der Zustimmung der Organe der jeweils betroffenen Gesellschaften. Die Inanspruchnahme einer Abwicklungsanstalt steht außerdem unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der EU und wurde bereits von der Europäischen Kommission in das laufende Beihilfeverfahren einbezogen.

Walter Allwicher für Hypo Real Estate Holding - 2010-01-21

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