Gewerbeimmobilien

Immobilienmeldungen

2010-03-30

Mitteilung übermittelt durch Liegenschaftsfonds Berlin. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

Deutschland | Immobilien: Recht /Steuern

Europäischer Gerichtshof kippt "Ahlhorn-Rechtsprechung“

Deutschland: Wieder mehr städtebauliche Gestaltungsspielräume im Zusammenhang mit kommunalen Grundstücksverkäufen Der Europäische Gerichtshof hat am 25. März 2010 klargestellt, dass der Verkauf kommunaler Grundstücke an private Investoren grundsätzlich nicht ausschreibungspflichtig ist.

Auch dann nicht, wenn die Kommune mit dem Verkauf bestimmte städtebauliche Ziele verfolgt. Damit hat der Europäische Gerichtshof die sogenannte "Ahlhorn-Rechtsprechung“ des Oberlandesgerichts Düsseldorf gekippt.

"Dieses einvernehmliche Ergebnis ist das Resultat intensiver Verhandlungen. Mit Zugeständnissen auf beiden Seiten ist es uns gelungen, für den Schwarzen Kanal e. V. ein adäquates Grundstück zu finden, so dass der Verein sein alternatives Wohnprojekt nun mit neuer Adresse längerfristig sichern kann“, sagt Holger Lippmann, Geschäftsführer des Liegenschaftsfonds Berlin. "Mit der befristeten Vermietung kommen wir auch unseren in der Landeshaushaltsordnung verankerten Aufgabe nach, schwer verkäufliche Immobilien für gemeinnützige Zwecke an Gruppen und Personen zur Zwischennutzung zu überlassen.“
"Wir begrüßen diese Entscheidung, da sie sowohl für das Land Berlin als auch für Investoren die nach der sogenannten "Ahlhorn“-Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entstandene Unsicherheit, wann kommunale Grundstücksverkäufe dem Vergaberecht unterliegen, beseitigt. Der EuGH hat klargestellt, dass kommunale Grundstücksgeschäfte nicht dem europäischen Vergaberecht unterliegen, wenn die Kommune selbst kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Projekt verfolgt“, sagt Holger Lippmann, Geschäftsführer des Liegenschaftsfonds Berlin.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ausgehend von seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 (VII-Verg 2/07 "Ahlhorn“) in mehreren Fällen einen Beschaffungszweck schon dann angenommen, wenn die Kommune lediglich städtebauliche Interessen an einer Baumaßnahme hatte. In der Folge waren zahlreiche Grundstücksgeschäfte unter Berücksichtigung des Vergaberechts europaweit auszuschreiben.

Die 2008 erfolgte, jedoch gescheiterte Ausschreibung der Grundstücke am Humboldthafen ist ein Beispiel für verschiedene Verkaufsverfahren, die nach dieser Rechtsprechung vom Liegenschaftsfonds durchgeführt wurden. Bei einer Wiederaufnahme der Vermarktung wird nun das neue Urteil berücksichtigt werden.

Kommunen, Investoren und Verbände hatten seit jeher eine dem OLG Düsseldorf gegensätzliche Auffassung und sich für eine deutlich maßvollere Auslegung des Vergaberechts eingesetzt. Trotz einer entsprechenden Klarstellung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hatte das OLG Düsseldorf weiterhin eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und daraufhin den europäischen Gerichtshof angerufen. Dieser entschied nun gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf.

Irina Dähne für Liegenschaftsfonds Berlin - 2010-03-30

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