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Energieausweis & Energiepass Lexikon

Energieausweis Lexikon

Aushang: Bei öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr muss der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.

Bedarfsausweis: Beim bedarfsorientierten Energieausweis werden Gebäudehülle, verarbeitete Baumaterialen und das Heizungssystem analysiert und aus diesen Daten der Wärmeverlust des Gebäudes ermittelt. Das Resultat ist ein objektives Bild der energetischen Qualität des Gebäudes.

Datenerhebung: Der Eigentümer kann die Daten bereitstellen, die zur Erstellung des Ausweises benötigt werden. Der Aussteller hat diese allerdings auf Plausibilität zu überprüfen.

DIN 277: Dient zur Ermittlung der Fläche von Gebäuden mit mehreren Nutzungen. Die DIN 277 regelt die Berechnungen von Flächen- und Rauminhalten.

Effizienz: Effizienz ist die Beschreibung der Wirksamkeit, wie gut ein Gebäude zum Beispiel isoliert ist. Die Differenz zwischen Nutzenergie (s. "Nutzenergie") und Endenergie (s. "Endenergie") beschreibt zum Beispiel die Energieeffizienz des Heizungssystems.

Energieausweis online für Gewerbeimmobilien

Energiepass für Gewerbeimmobilien
(Nichtwohngebäude)

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Endenergie: Bezieht sich auf den Energieinhalt eines Energieträgers am Ort vor der Verbrennung oder Nutzung

Endenergiebedarf: Energieaufwand, der für die Erwärmung eines Hauses oder Raumes benötigt wird. Mitinbegriffen ist z.B. der Stromverbrauch für Heizungspumpen und die Verluste der Heizungsleitungen.

Energieausweis: Der Energieausweis ist ein Pass, der beurteilt, wie ein Gebäude energetisch zu bewerten ist.

Energieberatung: Ist eine energetische Begutachtung von Gebäuden. Dabei erhalten die Besitzer von Gebäuden umfassende Informationen darüber, wie Energiekosten eingespart werden können.

Energiebezugsfläche (EBF): Ist die Summe aller beheizten und klimatisierten Geschossflächen eines Gebäudes. Der Begriff EBF wird überwiegend in Österreich und in der Schweiz verwendet. In Deutschland ist die EBF mit der gebräuchlichen Bezeichnung Gebäudenutzfläche zu vergleichen. (s. "Gebäudenutzfläche An")

Energieeffizienzlabel: Farbtacho, auf dem die energetische Qualität von Gebäuden ablesen kann.

Energieeinsparverordnung (EnEV): Die Energieeinsparverordnung – Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden – ersetzt die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung von 1995. Sie wurde im Februar 2002 eingeführt und im Jahre 2007 letztmalig novelliert. In der EnEV ist die Verpflichtung zur Ausstellung von Energieausweis bei Neu- und Bestandsbauten geregelt.

Energieeinsparungsgesetz (EnEG): Zielt darauf ab, in Gebäuden für die zweckdienliche Nutzung so wenig Energie wie möglich zu verbrauchen. Das Energieeinsparungsgesetz bildet den gesetzlichen Rahmen für die Energieeinsparverordnung.

Energiekosten: Kosten, die in Abhängigkeit zum individuellen Verbrauch von Energie unterschiedlich hoch ausfallen können.

Energiebedarf: Berechneter Energiewert in KWh je m² für festgelegte Klimavoraussetzungen. Er ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten und beruht nur auf den berechneten Eigenschaften eines Gebäudes.

Energieverbrauch: Energie, die messbar verbraucht wurde. Der Energieverbrauch ist abhängig vom Verhalten des Nutzers und vom Klima des Messzeitraumes.

EU – Gebäuderichtlinie: Auch bekannt als Energieeffizienzrichtlinie. Sie soll dabei helfen, die Energieeffizienz von Gebäuden zu erhöhen.

Gebäudenutzfläche An: In Deutschland wird die Gebäudenutzfläche An als Energiebezugsflächengröße bei Wohngebäuden verwendet.

Gebäudevolumen: Bei der Berechnung des Heizwärmeverbrauchs versteht man unter dem Gebäudevolumen das Volumen, dass die beheizten Räume umhüllt.

Gemischte genutzte Gebäude: Ein Gebäude, indem sowohl Wohn- als auch Nichtwohnnutzung vorhanden sind. In diesen Fällen sind für ein Gebäude zwei separate Energieausweise zu erstellen.

G–Wert: Drückt die Qualität von Fenstern im Bezug auf die Wärmeeinstrahlung von Sonne aus. Ist der prozentuale Anteil von Sonnenenergie sehr gering, so fällt der G–Wert ebenfalls sehr niedrig aus. Die solaren Gewinne, wie z.B. durch Sonneneinstrahlung, wirken sich auf die Nutzenergie aus (s. "Nutzenergie").

Gütesiegel: Als Gütesiegel bezeichnet man grafische oder schriftliche Markierungen an Produkten, die eine qualitative Aussage geben sollen und oft einen besonderen Bekanntheitsgrad haben. Der Energieausweis hat die Funktion eines Gütesiegels für Gebäude.

Gültigkeit: Ein Energiepass ist über einen Zeitraum von 10 Jahren gültig.

Immobilie: Wird umgangssprachlich auch Liegenschaft oder Anwesen genannt und bezeichnet ein Grundstück inklusive dem darauf befindlichen Gebäude. Die Immobilienbranche wird durch den Energieausweis transparenter gemacht (s. "Markttransparenz"). Sowohl Verkäufern als auch potentiellen Käufern oder Mietern ermöglicht der Energieausweis die bessere Einstufung der energetischen Qualität von Gebäuden.

Käufer: Ab dem Beginn der Ausweispflicht hat jeder neue Käufer einer Wohnung oder eines Hauses den Anspruch auf Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Verkäufer. Mit Hilfe des Energieausweises können sich Käufer ein Bild über den energetischen Zustand und die zu erwartenden Energiekosten verschaffen.

[Kg/(m²*a)]: Der Energieverbrauchswert eines Gebäudes wird in Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr beschrieben.

Klimafaktoren: Über Klimafaktoren wird beim verbrauchsbasierten Energieausweis der gemessene Energieverbrauch hinsichtlich der konkreten örtlichen Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. So führen beispielsweise hohe Verbräuche in einem harten Winter nicht zu einer schlechteren Bewertung des Gebäudes.

Landesbehörde: Bei Neubau hat der Eigentümer die Pflicht, auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde, den Energieausweis vorzulegen.

Leerstand: Längere Leerstände müssen beim verbrauchsbasierten Energieausweis berücksichtigt werden.

Markttransparenz: Bezeichnet die Verfügbarkeit von Informationen in und über einen Markt. Der Markt wird transparenter je mehr Informationen vorliegen (z.B. durch den Energieausweis).

Mieter: Ab dem Beginn der Ausweispflicht hat jeder neue Mieter einer Wohnung oder eines Hauses das Recht auf Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Vermieter. Mit Hilfe des Energieausweises können sich Mieter ein Bild über den energetischen Zustand und die zu erwartenden Energiekosten verschaffen.

Modernisierung: Bezeichnet alle baulichen Maßnahmen, die den Wert der Immobilie steigern. Durch geeignete Maßnahmen sollen die Wohnverhältnisse langfristig verbessert werden oder eine Einsparung von Nebenkosten bewirkt werden, z.B. durch die Einsparung von Wasser oder Heizenergie.

Nettogrundfläche: Summe der nutzbaren Grundfläche eines Gebäudes.

Nichtwohngebäude: Gebäude, die üblicherweise für Nichtwohnzwecke bestimmt sind. Alle Gebäude die im Sinne der EnEV-Richtlinie nicht der Definition von Wohngebäuden entsprechen, sind Nichtwohngebäude.

Nutzenergie: Bezieht sich auf die Wärmeenergie im Gebäude und beschreibt, wie viel Nutzwärme die Heizung aus der Endenergie erzeugt. Davon werden die internen Gewinne, wie Abwärme elektrischer Geräte oder die solaren Gewinne (passiv durch Sonneneinstrahlung und aktiv durch eine Solaranlage) abgezogen.

Objekt: Ein Objekt ist ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten.

Primärenergie: Bezieht sich auf den Energieinhalt eines Energieträgers am Ort der Gewinnung oder Förderung (Rohöl und Erdgas am Bohrloch oder Holz im Wald).

Sanierung: siehe Modernisierung

Strom: Beim verbrauchsorientierten Energieausweis für Nichtwohngebäude wird eine ganzheitliche energetische Betrachtung vorgenommen und neben der Heizenergie auch Strom für die eingebaute Beleuchtung, Kühlung und Lüftung mit berücksichtigt.

Verbrauchsausweis: Der verbrauchsorientierte Energieausweis stellt den tatsächlichen Energie-verbrauch je Quadratmeter fest. Dazu werden die entsprechenden Daten auf der Basis von Heizkos-ten- und bei Nichtwohngebäuden Stromabrechnungen ermittelt.

Verkäufer: Ab dem Beginn der Ausweispflicht hat jeder Verkäufer einer Wohnung oder eines Gebäudes die Pflicht, dem potenziellen Kauf-/Mietinteressenten einen Energieausweis auf Verlangen zugänglich zu machen.

Vermieter: Ab dem Beginn der Ausweispflicht hat jeder Vermieter einer Wohnung oder eines Gebäudes die Pflicht, dem potenziellen Kauf-/Mietinteressenten einen Energieausweis auf Verlangen zugänglich zu machen.

Wahlfreiheit: Bei Nichtwohngebäuden gibt es die Wahlmöglichkeit zwischen dem verbrauchs- und bedarfsorientierten Energieausweis. Bei Wohngebäuden ist die Wahlmöglichkeit ab dem 01.10.2008 eingeschränkt. Seit dem 01.10.2008 dürfen für Wohngebäude

  • die weniger als 5 Wohnungen haben,
  • für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist und
  • die nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 einhalten,

keine verbrauchsorientierten Energiepässe mehr ausgestellt werden. Für alle anderen Wohngebäude besteht weiterhin die freie Wahlmöglichkeit.

Wärmebrücke: Ist ein Bereich in Bauteilen eines Gebäudes, der mehr Wärme nach außen ableitet als die angrenzenden Bauteile. Nur der bedarfsorientierte Energieausweis kann Wärmebrücken ermitteln.

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert): Wird im Bauwesen U-Wert genannt (früher k-Wert). Er gibt an, welche Wärmemenge (in kWh) durch eine Bauteilfläche von 100 m in einer Stunde transportiert wird, wenn zwischen innen und außen ein Temperaturunterschied von zehn Grad besteht. Je kleiner der Wert, desto besser.

Wärmeschutzverordnung: Die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden wurde 2002 von der Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst.

Wärmewiderstand: Beschreibt die Wärmeableitfähigkeit eines Materials. Je kleiner der Wärmewiderstand eines Bauteils, desto größer ist seine Ableitfähigkeit.

Witterungsbereinigung: Der Heizenergieverbrauch wird durch unterschiedliche klimatische Bedingungen beeinflusst. Um den Heizenergieverbrauch mehrerer Jahre oder unterschiedlicher Standorte vergleichen zu können, müssen die Heizverbräuche witterungsbereinigt werden. Hierzu werden die Gradtagszahlen eines Vergleichszeitraums in Relation gesetzt und ein Klimafaktor ermittelt.

Wohnfläche: Über Umrechnungsfaktoren darf beim Energieausweis von der in der Wohnungswirtschaft üblichen Wohnfläche auf die Gebäudenutzfläche geschlossen werden.

Wohngebäude: Wohngebäude sind nach EnEV-Richtlinien Gebäude, die nach ihrer Zweckdienlichkeit überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Darunter fallen auch Wohnheime und Alten- und Pflegeheime. Aber auch eine Nichtwohnnutzung kann wie ein Wohngebäude behandelt werden, wenn die Art der Nutzung und die gebäudetechnische Ausstattung nicht wesentlich von einer Wohnnutzung abweichen z.B. freiberufliche Nutzung, die gewöhnlich in Wohnungen stattfindet oder freiberufsähnliche gewerbliche Nutzung.

Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG): Wer sich eine Wohnung kauft, erwirbt damit auch Miteigentum am Gemeinschaftseigentum und die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig, d.h. sie kann weder klagen noch verklagt werden. Deshalb sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) "Spielregeln" vor, um das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber Dritten näher zu bestimmen. Eine dieser Regeln besagt, dass jeder Eigentümer Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat.

Zwangsversteigerung: Die Zwangsversteigerung ist ein Verfahren, das genauen Vorschriften der Zivilprozessordnung unterliegt. Die Zweckerfüllung einer Zwangsversteigerung, ist die Durchsetzung eines Anspruches. Bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie ist laut Energieeinsparverordnung die Vorlage eines Energieausweises nicht vorgeschrieben.

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